Antrag auf ein öffentliches digitales Altlasten- und Verdachtsflächenkataster
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Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
Sehr geehrte Frau Schacht,
sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Vorlage 26/0705 zu unserem Antrag auf ein öffentliches digitales Altlasten- und Verdachtsflächenkataster.
Im Vorfeld der Beratung im ASUK am kommenden Donnerstag haben sich für uns aus der Vorlage noch einige rechtliche und praktische Fragen ergeben. Da diese für die weitere Beratung unseres Antrags wesentlich sind, möchte ich um eine ergänzende Stellungnahme bitten. Die übrigen Fraktionen habe ich zur transparenten Information in CC genommen.
Zunächst möchten wir klarstellen, dass unser Antrag ausdrücklich keine ungefilterte oder vollständige Veröffentlichung sämtlicher grundstücksscharfer Katasterinhalte, personenbezogener Daten, Gutachten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verlangt. Vielmehr haben wir ausdrücklich vorgesehen, dass gesetzliche Schutzinteressen und insbesondere der Datenschutz bei der Ausgestaltung berücksichtigt werden.
Aus der Verwaltungsvorlage ist für uns bislang jedoch nicht ersichtlich, dass konkrete abgestufte und datenschutzminimierende Veröffentlichungsmöglichkeiten geprüft wurden. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Beantwortung insbesondere folgender Fragen:
1. In der Vorlage wird ausgeführt, dass Auskünfte aus dem Altlastenverzeichnis nur bei Nachweis eines „berechtigten Interesses“ erteilt würden. Wie wird diese Voraussetzung mit § 3 Satz 1 NUIG vereinbart, wonach jede Person Zugang zu Umweltinformationen verlangen kann, ohne ein Interesse darlegen zu müssen? Handelt es sich bei dem von der Stadt verlangten berechtigten Interesse lediglich um eine Voraussetzung für bestimmte weitergehende oder personenbezogene Detailauskünfte?
2. Welche konkreten Bestandteile des Oldenburger Altlasten- und Verdachtsflächenkatasters sind nach Auffassung der Verwaltung personenbezogen oder aus anderen gesetzlichen Gründen schutzbedürftig und welche Bestandteile könnten grundsätzlich öffentlich zugänglich gemacht werden? Wurde hierbei insbesondere zwischen Grundstücken natürlicher Personen, Grundstücken juristischer Personen und städtischen bzw. sonstigen öffentlichen Grundstücken unterschieden?
3. Wurde geprüft, ob die schutzbedürftigen Informationen von den grundsätzlich veröffentlichungsfähigen Umweltinformationen getrennt werden können? Wir bitten hierbei auch um Einordnung vor dem Hintergrund von § 5 Abs. 3 UIG, wonach bei bestehenden Ablehnungsgründen die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen sind, soweit eine Aussonderung möglich ist, sowie der in § 9 UIG vorgesehenen Abwägung mit dem öffentlichen Informationsinteresse.
4. Wurden konkrete datenschutzkonforme Alternativen zu einer grundstücksscharfen Vollveröffentlichung untersucht? Denkbar wären beispielsweise eine generalisierte Darstellung, eine Maßstabsbegrenzung, Punkt- oder Rasterdarstellungen, eine adressbezogene Umfeldabfrage mit reduzierter Informationstiefe oder ein abgestuftes System, bei dem öffentlich zugängliche Basisinformationen angezeigt und weitergehende schutzbedürftige Informationen weiterhin nur im Einzelfall erteilt werden. Die Stadt Münster stellt beispielsweise Altlasten- und Verdachtsflächen in ihrem Umweltkataster öffentlich dar und begrenzt die Darstellung aus Datenschutzgründen auf einen ungefähren Überblick bis zum Maßstab 1:10.000.
5. Wurde im Rahmen der rechtlichen Prüfung auch das Niedersächsische Geodateninfrastrukturgesetz berücksichtigt? Insbesondere bitten wir um Prüfung, ob und in welchem Umfang die bereits elektronisch vorhandenen und räumlich referenzierten Daten des Altlastenverzeichnisses unter das NGDIG fallen. § 9 NGDIG sieht grundsätzlich einen öffentlichen Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten vor, während § 10 konkrete Beschränkungs- und Abwägungstatbestände unter anderem für personenbezogene Daten enthält. In der vorliegenden Verwaltungsvorlage findet sich hierzu bislang keine Einordnung.
6. Die Vorlage führt aus, dass insbesondere Gutachten überwiegend analog vorliegen. Daraus wird für uns jedoch noch nicht deutlich, in welcher Form die eigentlichen Standort-, Lage- und Statusinformationen des Altlastenverzeichnisses geführt werden.
Welche Daten liegen bereits digital bzw. georeferenziert vor und wären technisch grundsätzlich für eine Einbindung in das bestehende GeoPortal geeignet? Wurde zu den möglichen Veröffentlichungsvarianten die behördliche Datenschutzbeauftragte bzw. der behördliche Datenschutzbeauftragte beteiligt und liegt hierzu bereits eine konkrete datenschutzrechtliche Bewertung vor?
Unser Ziel bleibt ausdrücklich ein rechtssicheres und datenschutzkonformes Informationsangebot. Aus unserer Sicht sollte daher nicht allein geprüft werden, warum eine vollständige grundstücksscharfe Veröffentlichung nicht möglich ist, sondern welche Form der Veröffentlichung unter Wahrung der Schutzinteressen möglich ist.
Sollte eine belastbare Beantwortung dieser Fragen bis zur Sitzung am Donnerstag zeitlich nicht möglich sein, würden wir es für sachgerecht halten, die abschließende Beratung des Antrags zu vertagen und die offenen rechtlichen und technischen Punkte für die folgende ASUK-Sitzung aufzubereiten.
Vielen Dank vorab.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Pfeiffer
René Dittrich
Thorge Schramm