FDP will Förderprogramm für Dachbegrünung reformieren: Weniger Hürden, mehr Klimaschutz für Oldenburg!

Beschlussantrag zur Überarbeitung der Richtlinie „Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen für Dachbegrünungen in der Stadt Oldenburg“ (Fassung vom 09.10.2023) für die Sitzung des AFB am 04.02.206, des ASUK am 12.02.2026 und die Sitzungen des VA und des Rates am 23.02.2026

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

für die Sitzungen des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen am 04.02.2026, des Ausschusses für Stadtgrün, Umwelt und Klima am 12.02.2026 und die Sitzungen des Verwaltungsausschusses sowie des Rates am 23.02.2026 stellt die FDP-Fraktion folgenden Beschlussantrag:

Die Verwaltung wird beauftragt, die bestehende „Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen für Dachbegrünungen in der Stadt Oldenburg“ (Fassung vom 09.10.2023) zu überarbeiten und eine neue, entbürokratisierte, antragsfreundliche und wirkungsvollere Fassung vorzulegen.

Ziel der Überarbeitung ist es:

- die Attraktivität des Programms deutlich zu erhöhen,
- die Verfahrensabläufe zu vereinfachen,
- die Teilnahmehürden zu senken,
- eine bessere Ausschöpfung der jährlich bereitgestellten Haushaltsmittel zu erreichen,
- sowie Dachbegrünungen als wichtigen Baustein zur Klimaanpassung in Oldenburg zu stärken.

Als Grundlage der Überarbeitung soll folgende Änderungsliste gelten:

§ 1 – Gegenstand der Förderung; zuwendungsfähige Ausgaben

  • Absenkung der Mindestfläche von 10 m² auf 5 m².

  • Erweiterung der förderfähigen Pflege von 1 Jahr auf bis zu 3 Jahre.

  • Einführung eines Pflegebonus von 300 € bei Pflegevertrag über 3 Jahre.

  • Flexibilisierung der technischen Anforderungen gemäß „anerkannten Regeln der Technik“.

  • Mehrere voneinander getrennte Dachflächen auf demselben Grundstück gelten als eine zusammenhängende Maßnahme, sofern sie im Rahmen eines einzigen Antrags gestellt werden. Die Teilflächen werden fördertechnisch als Gesamtfläche behandelt. Die für unterschiedliche Dacharten geltenden technischen Anforderungen (z. B. Statik, Statikverzicht) sind jedoch je Teilfläche einzeln anzuwenden.

 

- Einführung einer eindeutigen Statikregelung:

  • Statiknachweis nur, wenn das Dach zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als 20 Jahre ist oder keine Auslegung für Begrünung vorliegt.

  • Förderung statischer Überprüfungen bis 1.200 €, unabhängig vom Ergebnis und ohne Rückzahlungspflicht.

  • Indexierung der Höchstbeträge nach Verbraucherpreisindex alle zwei Jahre

 

§ 2 – Antragsberechtigte

- Erweiterung um:

  • Mieterinnen und Mieter (mit Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer),

  • Vereine, Kitas, Schulen und soziale Träger,

  • Gewerbliche Nutzer.

 

§ 3 – Allgemeine Antrags- und Fördervoraussetzungen

Einführung eines zweistufigen Verfahrens:

 

- a) Einfaches Verfahren

  • für extensive Dächer bis 50 m² und Nebengebäude

  • Eigenleistungen zulässig (Materialkosten förderfähig)

 

- b) Erweitertes Verfahren

  • für intensive/komplexe Dächer mit Fachplanung

 

Generell:

  • Vorzeitiger Maßnahmenbeginn bis 2.000 € automatisch genehmigt.

  • Bewilligungsfiktion nach sechs Wochen, sofern vollständige Unterlagen vorliegen.

  • Umsetzung darf ab Zugang des Förderbescheids beginnen (Bestandskraft nicht erforderlich).

  • Reduzierung der Erhaltungspflicht von 10 auf 5 Jahre. Die Kontrolle übernimmt eine Fachfirma.

 

§ 4 – Art, Umfang und Höhe der Förderung

  • Erhöhung der max. förderfähigen Kosten auf 60 €/m² (extensiv) und 80 €/m² (intensiv).

  • Zuschuss für statische Vorprüfung auf bis zu 1.200 € erhöhen.

 

§ 5 – Antragsverfahren und Auszahlung

  • Zusammenführung bisher getrennter Anträge (Statik, Hauptantrag, vorzeitiger Beginn) zu einem einzigen digitalen Formular.

  • Einführung eines 30%-Abschlags nach Bewilligung.

  • Restzahlung nach Umsetzung und Nachweis der Maßnahme.

  • Verringerung der Nachweispflichten für Projekte bis 2.000 € (vereinfachter Verwendungsnachweis: Rechnung + Foto).

  • Einführung einer Bearbeitungsfrist von maximal sechs Wochen.

 

§ 6 – Rückforderung

  • Verkürzung der Rückforderungsfrist von 10 auf 5 Jahre (anteilig 1/5).

  • Klarstellung: keine Rückforderung bei Sturm-/Elementarschäden oder Ersatzpflanzungen gleicher Art/Qualität.

 

§ 7 – Ergänzende Vorschriften

Ergänzung um digitale Antragstellung, vereinfachte Prüfverfahren und die Bewilligungsfiktion.
 

§ 8 – Inkrafttreten

Jährlicher Bericht der Verwaltung an den ASUK über:

  • Anzahl der Anträge,

  • umgesetzte Flächen

  • Höhe des Mittelabrufs

 

Begründung

Das aktuelle Förderprogramm Dachbegrünung (Stand 09.10.2023) wird deutlich unterdurchschnittlich in Anspruch genommen, obwohl ausreichende Haushaltsmittel bereitstehen.

Die bestehenden Vorgaben sind in wichtigen Punkten zu komplex, zu unflexibel und für private Antragsteller zu bürokratisch. Dies gilt insbesondere für:

  • die Mindestfläche von 10 m²,

  • die zehnjährige Erhaltungspflicht,

  • das Fehlen eines Abschlags und

  • die Notwendigkeit, die Bestandskraft abzuwarten

 

Durch die Reform wird das Programm:

  • bürgerfreundlicher,

  • realitätsnaher,

  • verfahrensrechtlich deutlich vereinfacht,

  • ökonomisch attraktiver,

und führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer besseren Ausschöpfung der bereitgestellten Mittel und damit zu mehr Klimaschutz und zu einem besseren Stadtklima.

Die klaren und verständlichen Kriterien erleichtern die Arbeit der Verwaltung und schaffen Planungssicherheit für Antragsteller.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Pfeiffer
Thorge Schramm
René Dittrich