Reform der Grundsteuer

Die FDP-Ratsfraktion stellt den Antrag:

„Der Rat der Stadt Oldenburg beschließt, dass sich die Stadt Oldenburg verpflichtet, die Hebesätze nach Inkrafttreten der Reform der Grundsteuer so anzupassen, dass das Aufkommen aus der Grundsteuer insgesamt maximal konstant bleibt.“

Begründung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14) entschieden, dass die jahrzehntealten Vorschriften zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Grundsteuer (Einheitswert) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar sind. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2019 eingeräumt, innerhalb der eine mit den Vorschriften des Grundgesetzes vereinbare Reform der Einheitswertermittlung als Gesetz verabschiedet sein muss. Innerhalb einer weiteren Frist von 5 Jahren müssen die ca. 36.000.000 Einheitswerte aller betroffenen Grundstücke auf der Basis der neuen Regelungen neu ermittelt werden.  

Im Rahmen der Reform soll die Neuregelung möglichst unbürokratisch erfolgen. Der Aufwand für die Bürgerinnen und Bürger, aber auch für die Unternehmen und die Verwaltung muss überschaubar sein. Zentrales Element der Reform muss sein, dass die Grundsteuer auch in Zukunft eine kommunale Steuer mit Hebesatzrecht der Kommunen bleibt. Wegen der Neuberechnung der Einheitswerte wird es zwangsläufig zu Gewinnern und Verlierern der Reform kommen. Politiker aller demokratischen Parteien im Bundestag versichern immer wieder, dass die Neuberechnung der Einheitswerte nicht zu einer Steuererhöhung innerhalb der Kommunen führen dürfe. Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn auch die Kommunen ihren über das Hebesatzrecht bestehenden Einfluss nicht für Steuererhöhungen nutzen.